Oft wird ein so genannter Reservationsvertrag abgeschlossen, um sich ein Grundstück oder eine Liegenschaft ‹zu reservieren›. Wenn ein solcher Vertrag öffentlich beurkundet wird, so ist er eigentlich ein Vorvertrag oder unter Umständen auch ein Vorkaufsrecht. Er ist in jeder Beziehung gültig und bindend für beide Parteien. Je nach Formulierung des Vertrages kann u.U. der präsumtive Käufer eine geleistete Anzahlung oft nicht zurückverlangen.
Ist der Reservationsvertrag nicht öffentlich beurkundet worden, so ist er grundsätzlich überhaupt nicht gültig, weil ein Kaufvertrag oder eine Verpflichtung zu einem solchen nur mit öffentlicher Beurkundung gültig ist. Beide Parteien sind durch diesen Vertrag nicht gebunden.
An einer Reservationsvereinbarung können sowohl der Verkäufer als auch der Käufer ein berechtigtes Interesse haben. Solche Vereinbarungen bzw. Verträge sind aber nicht in jedem Falle gültig. Ein Reservationsvertrag ist rechtlich gesehen ein Vorvertrag über den Kauf eines Grundstücks.
Wichtig
Vorverträge müssen denselben Anforderungen genügen wie die Hauptverträge. Da ein Vertrag über den Kauf eines Grundstücks öffentlich beurkundet sein muss (notarielle Beurkundung), muss daher auch der Reservationsvertrag öffentlich beurkundet sein, um Gültigkeit zu erlangen. Gesetzlich geregelt ist dies in Art. 216 Abs. 1 und 2 OR.
Anmerkung
Für den Kaufinteressenten ist es dabei freilich vertrauensfördernd, wenn es sich dabei um ein Sperrkonto handelt, lautend auf den Namen beider Parteien. In aller Regel will der Bauunternehmer (Verkäufer) aber doch das Geld auf seinem Geschäftskonto wissen wollen. Hier müssen sich die Parteien auf dem Verhandlungswege einigen.
Anmerkung
In der Regel (Praxis) wird keine Verzinsung vorgesehen
Für den Fall, dass der eigentliche Kaufvertrag zustande kommt, vereinbart man, dass die einbezahlte Summe an den Kaufpreis angerechnet wird.
Für den gegenteiligen Fall, da die Baute nicht (oder nicht bis zu einem bestimmten Termin) fertig gestellt werden kann, wird eine vollumfängliche Rückerstattung jener Summe vorgesehen.