Der Maklervertrag

Nachweismäkelei

  • Makler muss nur Immobilien-Kaufinteressenten bezeichnen
  • Kaufinteressenten-Nachweis berechtigt zur Maklerprovision

Abschlussmäkelei

  • Makler ist für das Zustandekommen des Immobilienkaufs oder –verkaufs verantwortlich
  • Der Makler kann erst im Fall der öffentlichen Beurkundung des Grundstückkaufs den Maklerlohn beanspruchen (mit Vorteil wird vereinbart, dass der Honoraranspruch erst mit dem grundbuchlichen Vollzug entsteht).

Pflichten des Maklers

Tätigwerden

Der Mäkler hat grundsätzlich keine Pflicht tätig zu werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Aussicht auf den Mäklerlohn genügend Motivation zur Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bildet. Die Parteien können jedoch die Pflicht zur Aufnahme von gewissen Tätigkeiten (z.B. Inserate schalten, Präsenz an Fachmessen, Reisen oder dgl.) vereinbaren.

Wird der Maklerauftrag als Exklusivmandat angenommen, so kann unter Umständen eine Pflicht zum Tätigwerden entstehen. Diese Frage ist jedoch umstritten und oftmals praktisch gar nicht relevant, da durch die leichte Kündbarkeit des Maklervertrags dem untätigen Makler das Mandat einfach entzogen werden kann.

Nachweis

In der Nachweismäkelei hat der Makler seinem Auftraggeber die Kontaktdetails der abschlussinteressierten Dritten an den Auftraggeber zu übermitteln. Damit hat der Makler alles getan, was von ihm erwartet werden kann.